SATZUNG

(Neufassung vom 18.03.2005, geändert von der Mitgliederversammlung am 19.03.2010, geändert von der Mitgliederversammlung am 21. März 2014)

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der am 28.11.1945 in Kottgeisering gegründete Verein führt den Namen
    Sportverein Kottgeisering e.V. ( nachstehend kurz SVK genannt )
    und hat seinen Sitz in Kottgeisering.
    Vereinsheim ist das Sportlerheim an der Jesenwanger Straße 19.
    Der Verein trägt die Farben rot/weiß.
    Der Verein ist unter der Nr. VR 205 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragen.
    Der SVK ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes ( BLSV ) sowie des Bayerischen Sportschützenbundes ( BSSB ) und erkennt deren Satzungen und Gliederungen an.
     
  2. Der SVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO1977).
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der SVK dem BLSV, dem BSSB, den Fachverbänden seiner  Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:

    (1)       Abhaltung von geordneten Sportveranstaltungen und Spielübungen
    (2)       Errichtung von Sportanlagen
    (3)       Instandhaltung der Sportstätten, des Vereinsheims, der Sportkleidung und Sportgeräte
    (4)       Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    (5)       Einsatz von Übungsleitern, Förderung zur Teilnahme an Lehrgängen

    Der SVK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
    Mittel des SVK dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
     
  3. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

     

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Mitglied kann jede Person werden,die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und der Förderung des SVK dienlich sein will.

    Die Mitglieder werden wie folgt unterschieden:

     (1)      Ordentliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr vollendet
     (2)      Jugendmitglieder haben das 14. Lebensjahr vollendet
     (3)      Kindermitglieder haben das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.
     (4)      Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste um den SVK oder den Sport –  vornehmlich um die Jugend – mit der Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit ausgezeichnet.

    Der Antrag auf Ernennung zum Ehrenmitglied wird von der Vorstandschaft nach sorgfältiger Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt und von dieser mit wenigstens 2/3  Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Die Zahl der Ehrenmitglieder darf 3% der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten.
     
  2. Aktive Mitglieder bestätigen sich in einer oder mehreren Abteilungen.
    Passive Mitglieder bestätigen sich nicht  oder nicht mehr sportlich.
     

§ 2.1 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist mit Aufnahmeantrag schriftlich zu beantragen, Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
     
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
     

§ 2.2 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

    a)  Tod
    b) Kündigung
    c) Streichen von der Mitgliederliste
    d) Vereinsausschluss
     
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens bis zum 1. Dezember (Zugang) schriftlich oder auf elektronischem Weg gegenüber dem Verein zu erklären.
     
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
     

§ 2.3 Vereinsausschluss und Streichen von der Mitgliederliste

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
    b) bei groben Verstößen gegen die Ziele, das Ansehen oder die Interessen des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter, gegen die Vereinsdisziplin oder gegen eine Vereinsordnung. In leichteren Fällen  kann auch Ausschluss auf Zeit verhängt werden.
  2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor
    Gelegenheit zur Stellungnahme haben. In dringenden Fällen kann, um Schaden vom Verein abzuwenden, von einer Anhörung abgesehen werden.
     
  3. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft. Der
    Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ab Zugang der Entscheidung ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten.
     
  4. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Vorstandschaft eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
     
  5. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den fälligen und angemahnten Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet oder wenn es unbekannt verzogen ist und der neue Aufenthalt nicht festgestellt werden kann. Soweit möglich, ist das Mitglied hierüber zu informieren.
     
  6. Bei minderjährigen Mitgliedern sind die Erziehungsberechtigten zu beteiligen.

     

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat unter Beachtung der vom Vorstand festgelegten
    Voraussetzungen und bestehenden Vereinsordnung Anspruch auf Nutzung der Vereinseinrichtungen.
    Alle Mitglieder haben die Pflicht, den SVK in der Erfüllung seiner sich aus der Satzung ergebenen Aufgaben nach Kräften zu unterstützen. Alle Mitglieder haben bei ihrem Auftreten innerhalb und außerhalb des Vereins das Ansehen und die Interessen des SVK zu wahren.
     
  2. Alle Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge setzt sich aus einem Hauptbeitrag und, je nach Abteilungszugehörigkeit des Mitgliedes, ggf. aus einem Spartenbeitrag zusammen.
    Die Höhe des Hauptbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf
    Vorschlag der Vorstandschaft beschlossen.

    Die Höhe des Spartenbeitrages wird von der Vorstandschaft auf Vorschlag der einzelnen Abteilungsleitungen beschlossen.

    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Hauptbeitrages befreit.
     
  3. Genaue Modalitäten der Beitragszahlung ( z.B. Art des Einzugsverfahrens, Möglichkeiten des Beitragserlasses oder der Beitragsstundung in besonderen Härtefällen ) werden in einer Beitragsordnung geregelt, deren Erlass sich nach § 6 der Satzung richtet.

     

§ 4 Einnahmen und Ausgaben

  1. Alle Einnahmen und Ausgaben dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Die Verantwortlichen haben stets nach dem Grundsatz zu handeln, dass der SVK nur gemeinnützigen Zwecken dient.
     
  2. Für Vorhaben größeren Ausmaßes ( z.B. Erwerb von Liegenschaften, Durchführung von Projekten auf der Grundlage langfristiger Kredite o.ä. ) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
     
  3. Die Abteilungen sind nach vorheriger Zustimmung durch die Vorstandschaft berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag eine Aufnahmegebühr und einen Abteilungsbeitrag zu erheben, deren Verwendung ausschließlich der Abteilung zur Verfügung steht.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Als Organe des Vereins gelten:

    (1)      die Mitgliederversammlung
    (2)      die Vorstandschaft
    (3)      der Vorstand
    (4)      die einzelnen Abteilungsleitungen
    (5)      die Kassenprüfer
     

§ 5.1 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
     
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung/JHV ) findet  grundsätzlich in jedem Geschäftsjahr am 3. Freitag des Monats März statt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Tagesordnung hierzu wird zwei Wochen vorher im Schaukasten des Vereinsheimes bekannt gegeben. Nur aus dringenden Gründen kann auf Beschluss der Vorstandschaft vom oben festgelegten Termin abgewichen werden. Die JHV hat dann innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres stattzufinden. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind in diesem Fall 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich oder auf elektronischem Weg, einzuladen. Dem Schrifterfordernis genügt einfacher Brief an die zuletzt bekannte Anschrift oder Einwurf in den Briefkasten durch beauftragte Personen.
     
  3. Die JHV hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln ( Reihenfolge freibleibend):

    (1)      Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
    (2)      Jahresberichte der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
    (3)      Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Vorstandschaft
    (4)      Erforderlichenfalls Wahlen und/oder Bestätigung neuer Abteilungsleiter und/oder deren Stellvertreter
     
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung behandelt alle Angelegenheiten, die zur Einberufung Anlass geben. Sie wird einberufen:

    (1)      auf eigenen Beschluss des Vorstandes oder der Vorstandschaft;
    (2)      auf Antrag mindestens eines Viertels aller stimmberechtigte Mitglieder. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich, unter Angabe der Gründe, bei der Vorstandschaft einzureichen. Form und Frist der Ladung richten sich nach § 5.1, Abs. 2 Sätze 6 und 7. In dringenden Fällen kann die Vorstandschaft die Ladungsfrist bis auf eine Woche verkürzen.
     
  5. Jede Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden, dem auch deren Leitung obliegt, einzuberufen. Die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
     
  6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Bei der Wahl des Gesamt-Jugendleiters sind auch die Jugendmitglieder stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
     
  7. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer möglichen Wahl vorliegt.
     
  8. Der Vorstand und die Beisitzer werden durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die jeweiligen Abteilungsleiter werden von der Abteilungs-Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bedürfen zu derer Bestellung die Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Wahlen werden jährlich versetzt durchgeführt. In einem Jahr werden der Schriftführer und der Schatzmeister, im nächsten Jahr der erste Vorsitzende und im nächsten Jahr der zweite Vorsitzende gewählt. Die Bestätigung der von den Abteilungsmitgliedern gewählten Abteilungsleiter erfolgt im Wahljahr des ersten Vorsitzenden. Die Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder einer der Beisitzer vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Vorstandschaft für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied der Vorstandschaft hinzu zu wählen. Verschiedene Ämter in der Vorstandschaft können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Mitglied der Vorstandschaft frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl in der Vorstandschaft nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitglieder-versammlung. Insbesondere können jedoch Mitglieder der Vorstandschaft kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
     
  9. Der Gewählte muss die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
    Die Wahl des 1. Vorsitzenden muss geheim und schriftlich erfolgen.
    Über die Art der Wahl des 2. Vorsitzenden und der sonstigen zu wählenden Personen entscheidet die Versammlung.
    Hierbei kann auch durch Handzeichen abgestimmt werden.
    Das Ergebnis der Wahlen ist im Protokoll über die ordentliche Mitgliederversammlung niederzulegen.
     

§ 5.2 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft leitet den Verein. Sie führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.
     
  2. Der Vorstandschaft gehören an:

    (1)      die Mitglieder des Vorstandes:            1. Vorsitzender
                                                                           2. Vorsitzender
                                                                           Schriftführer
                                                                           Schatzmeister

    (2)      die Beisitzer:                                        Hausverwalter  
                                                                           Gesamtjugendleiter

    (3)      die von der Mitgliederversammlung bestätigten Abteilungsleiter, bzw. deren Stellvertreter. Solange diese nicht bestätigt sind, haben sie in der Vorstandschaft ausschließlich beratende Funktion.
     
  3. Die Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können jedoch für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung bis zur gesetzlich zulässigen Höhe im Rahmen der sogenannten „Ehrenamtspauschale“ erhalten.
     

§ 5.3 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.
     
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen, und zwar 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender je allein, Schriftführer und Schatzmeister gemeinschaftlich.
     
  3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Schriftführer zusammen mit dem Schatzmeister den Verein nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
     
  4. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Leitung des Vereins verantwortlich.
     
  5. Der Vorstand ist an den Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden.
     

§ 5.4 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden bei Bedarf durch Beschluss der Vorstandschaft gegründet. Die einzelnen Abteilungen führen ihren Spiel- und Übungsbetrieb eigenverantwortlich durch.
     
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
     
  3. Abteilungsinterne Spiel- und Platzordnungen dürfen der Vereinssatzung nicht wiedersprechen. Sie sind vor Beschlussfassung durch die Abteilungs-Mitgliederversammlung der Vorstandschaft zur Kenntnis zu geben.
     
  4. Die Leiter der einzelnen Abteilungen werden von den Abteilungsmitgliedern bestimmt. Dies soll durch Wahlen erfolgen, deren Form sich nach § 5.1 Abs. 9 richtet. Neben den Leitern können in den Abteilungsleitungen auch weitere organisatorische Posten besetzt werden (z.B. stellv. Abteilungsleiter, Schriftführer, Kassenwart).
     
  5. Die Abteilungsleitungen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Abteilungsleitungen können jedoch für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung bis zur gesetzlich zulässigen Höhe im Rahmen der sog. „Ehrenamtspauschale“ erhalten.
     

§ 5.5 Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Die Wahl der Kassenprüfer hat in dem Jahr zu erfolgen, in dem der zweite Vorsitzende und die Beisitzer zur Vorstandschaft gewählt werden.
     
  2. Sie haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich die Kassenführung einzusehen, und zu überprüfen. Ihnen obliegt die Berichterstattung über die Richtigkeit der abgewickelten Kassengeschäfte bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

     

§ 6 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
     
  2. Für deren Erlass, Änderung etc. ist ausschließlich die Vorstandschaft zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
     
  3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie sind jedoch für alle Mitglieder in gleicher Weise verbindlich. Jedes Mitglied hat das jederzeitige Einsichtsrecht in diese Vereinsordnungen.
     
  4. Die erlassenen Vereinsordnungen, ihr Inhalt und alle Änderungen sind mindestens 2 Wochen im Vereinsschaukasten auszuhängen.

     

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz aller Abteilungen.
     
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind.
    Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.
     
  3. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
     
  4. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber ausschließlich das Vereinsvermögen.
     
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Kottgeisering zu, mit der Maßgabe, es wieder für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Kottgeisering, den 22. März 2014

 

Für den Vorstand:

1. Vorsitzender
( Wicke Peter )